SATZUNG

der Elterninitiative "Villa Kunterbunt" e. V.
in der Fassung vom 28. November 2002


§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen. Villa Kunterbunt e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in 47929 Grefrath, Brunsgarten 24.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempen eingetragen worden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

§ 3 Selbstlosigkeit


  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützen. Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Kindertagesstätte des Vereins besuchen, müssen  Mitglied des Vereins werden. Sie bilden die aktive, stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Im Einzelfall können durch Beschluss der Mitgliederversammlung passive Mitglieder Stimmrecht erhalten. Passive Mitglieder, die Mitglied des Vorstandes sind, sind stimmberechtigt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Kindergartenordnung.
  3. Der Austritt aus der Elterninitiative ist zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Es erfolgt keine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen Person und endet durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen automatisch.
  6. Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder be- treuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederver- sammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.


§ 6 Organe
 Organe des Vereins sind:

 
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer, einer Schriftführer und einem Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Vorstand ein kommissarischer Nachfolger eingesetzt werden, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellt wird. Der Nachfolger wird für die restliche Amtsdauer des Vorstandes gewählt. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen haben kein passives Wahlrecht.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 9 gilt entsprechend.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  7. Der Vorstand hat den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Sorgsamkeit und Sparsamkeit zu beachten

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins, auch wenn Sie Eltern eines Kindes in der Einrichtung sind, haben kein aktives Wahlrecht.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe von 30 Prozent der Vereinsmitglieder verlangt wird.
  3. Der Mitgliederversammlung ist der Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab- gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.


§ 10 Änderung des Vereinszwecks
Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder.


§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.


§ 12 Wahl der Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden alljährlich auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und keine hauptamtlichen Mitarbeiter sein. Die Rechnungsprüfer können maximal einmal wiedergewählt werden.