SATZUNG
der Elterninitiative "Villa Kunterbunt" e. V.
in der Fassung vom 28. November 2002
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen. Villa Kunterbunt e. V.
- Er hat seinen Sitz in 47929 Grefrath, Brunsgarten 24.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempen
eingetragen worden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von
Kindern. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung
und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützen. Der Verein hat
aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.
Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Kindertagesstätte des Vereins besuchen,
müssen Mitglied des Vereins werden. Sie bilden die aktive,
stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht
stimmberechtigte Mitglieder. Im Einzelfall können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung passive Mitglieder Stimmrecht erhalten. Passive
Mitglieder, die Mitglied des Vorstandes sind, sind stimmberechtigt.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den
Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Mit der
Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der
Vereinssatzung und der Kindergartenordnung.
- Der Austritt aus der Elterninitiative ist zum Quartalsende
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Es erfolgt keine Erstattung bereits
gezahlter Mitgliedsbeiträge.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so
kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem
Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben
werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen Person und endet
durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen automatisch.
- Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der
Tageseinrichtung für Kinder be- treuen lassen, erlischt automatisch, wenn die
Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine
Verlängerung nachsuchen.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses
der Mitgliederver- sammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache
Mehrheit erforderlich.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem
Kassenführer, einer Schriftführer und einem Beisitzer. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann
durch den Vorstand ein kommissarischer Nachfolger eingesetzt werden,
der bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellt wird. Der
Nachfolger wird für die restliche Amtsdauer des Vorstandes
gewählt. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar.
Hauptamtliche Mitarbeiter/innen haben kein passives
Wahlrecht.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und
ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Erstellen des Jahresberichtes und des Rechenschaftsberichtes
- Führung des Zweckbetriebes Kindertagesstätte
- Erstellen der Betriebskostenabrechnung für die
Kindertagesstätte
- Öffentlichkeitsarbeit
- Information der Mitglieder
- Die Einberufung zu
Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer
Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse
des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied
widerspricht. § 9 gilt entsprechend.
- Satzungsänderungen, die von
Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich
mitgeteilt.
- Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand übt seine
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand kann für die Geschäfte
der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist
berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Der Vorstand hat den Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit, Sorgsamkeit und Sparsamkeit zu beachten
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins, auch wenn Sie Eltern
eines Kindes in der Einrichtung sind, haben kein aktives Wahlrecht.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe von 30 Prozent der Vereinsmitglieder
verlangt wird.
- Der Mitgliederversammlung ist der Jahresbericht und die
Jahresrechnung zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
Vorstandes vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere
über:
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- den jährlichen Vereinshaushalt
- Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vereinsbereich
- Festsetzung des Beitrages
- Aufnahme von Darlehen ab € 25.000
- An und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Ausgaben für den Vereinsbereich (ohne Zweckbetrieb) ab € 2.500
- Wesentliche konzeptionelle Veränderungen
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur ab- gestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom
Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 10 Änderung des VereinszwecksDie Änderung des Vereinszwecks bedarf der 3/4 Mehrheit aller
Vereinsmitglieder.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
§ 12 Wahl der Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden alljährlich auf der
Jahreshauptversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und
keine hauptamtlichen Mitarbeiter sein. Die Rechnungsprüfer können maximal einmal
wiedergewählt werden.